Zeitliche Begrenzung der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und Verteilung der Fördermittel des Landes

Anfrage der Fraktion FW/UWG zur Sitzung des Kreistags am 04.04.2022.

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind von der Vollendung des ersten bis des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem Bedarf des Kindes. In der Kindertagespflege wird dieser vom Landkreis anerkannte Bedarf auf 30 Wochenstunden begrenzt, eine ebensolche Begrenzung erfolgt in Tageseinrichtungen nicht.

Die Kindertagespflegepersonen haben dem Landkreis zum Stichtag 01.03. jedes Jahres eine Bestandsliste der Tageskinder einzureichen, womit anschließend die Verteilung der durch das Land Hessen gewährten Fördermittel auf die Tagespflegepersonen festgelegt wird.

Wir fragen deshalb den Kreisausschuss:

1. Weshalb anerkennt der Landkreis lediglich einen Bedarf von 30 Wochenstunden in der Kindertagespflege und behandelt sie hier nicht in gleicher Weise wie die Förderung in Tageseinrichtungen? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für diese Entscheidung?

2. Wie hoch sind die Fördermittel des Landes Hessen für die Kindertagespflege und in welcher Höhe zahlt der Landkreis Fördermittel für die Kindertagespflege in 2022 aus? Wie hoch waren diese Beträge in den vergangenen fünf Jahren?

3. Wo sind die Kriterien für die Vergabe dieser Fördermittel festgelegt und wo können sie nachgelesen werden? Welche rechtliche Grundlage hat das bisherige Vergabeverfahren?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert